In der Schweiz gilt seit Mitternacht eine “nationale Notlage”. Der Bundesrat verfügte gestern eine Reihe von Massnahmen, welche das öffentliche Leben deutlich beeinträchtigen.
Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen. Ebenso bleiben die folgenden sog. “öffentlich zugänglichen Einrichtungen” geschlossen für das Publikum:
- Einkaufsläden und Märkte
- Restaurationsbetrieb
- Barbetrieb sowie Diskotheken, Nachtklubs und Erotikbetriebe
- Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks;
- Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik.
Ausnahmen gelten für Lebensmittelgeschäfte und sonstige Läden, soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anbieten. Offen bleiben zudem Take-Aways, Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Restaurationsbetriebe für Hotelgäste, Apotheken und Drogerien, Poststellen und -agenturen, TelekommunikatinsgeschäfteBanken, Tankstellen, Bahnhöfe und ähgnliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs, die öffentlichen Verwaltungen und soziale Einrichtungen.
Selbstverständlich finden Beerdigungen im engen Familienkreis weiterhin statt. Zudem sind Spitäler, Kliniken und Arztpraxen von der Massnahme ebenfalls ausgenommen, genauso wie Praxis und Einrichtungen von Gesundheits-Fachpersonen.
Hier die Verordnung zum Download:
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