Drei Jahre Haft für Angriff auf Berliner Juden

Freie Universität, Habelschwerdter Allee, Dahlem, Steglitz-Zehlendorf, Berlin, Deutschland. Sowohl Opfer wie auch Täter waren Studenten an dieser Hochschule, im Zeitpunkt der Tat.

In Berlin wird der Student Lahav Shapira brutal zusammengeschlagen – er ist Jude, sein Angreifer hatte einen palästinensischen Grossvater. Dass vor Gericht im Wesentlichen nur das Motiv für die Tat umstritten ist, das wundert mit Blick auf den Tatort die wenigsten! Ein antisemitisches Motiv muss klar nachgewiesen werden, denn es hat massiven Einfluss auf das Strafmass. Das ist die Pointe! Das Lachen ist mir im Hals stecken geblieben.

Die Tat hat sich vor mehr als einem Jahr ereignet, zum Prozess kommt es erst im April 2025. Der ebenfalls studentische Täter gab schon am ersten Prozesstag zu, seinen Mitkommilitonen brutal zusammengeschlagen zu haben. Auch bot er dabei ein Schmerzensgeld an. Offensichtliches Ziel dieser Aktion war, in der Anklage ein antisemitisches Motiv zu verhindern. Denn das würde, angesichts der Schwere der Verletzungen des Opfers – er musste sich anschliessend in Spitalpflege begeben – das Strafmass wohl eher am oberen Ende des Ermessungsrahmens des Gerichts nach sich ziehen. Die Staatsanwaltschaft unterstellte ihm, wohl auch in diesem Sinne, eine gefährliche Körperverletzung mit antisemitischem Motiv. Dies auch im Zusammenhang mit der aufgeheizten Stimmung nach den, von der Hamas verübten Pogromen am 7. Oktober 2023.

Der Kläger erklärte jüngst, er wäre «froh, dass sich das dem Ende zuneigt», besonders, nachdem er «fast umgebracht» worden sei. Es wäre darüber hinaus frustrierend, wenn jetzt der antisemitische Hintergrund angezweifelt würde. Auch der Richter schätzte den Sachverhalt so ein, dass bei einem Motiv des Hasses auf Juden eine Bewährungsstrafe wohl nicht mehr in Betracht käme. Dies hätte er dem Verteidiger auch im Vorfeld der Verhandlung, im Rahmen von Besprechungen, bei denen es um eine mögliche Verständigung, im Sinne von «mildere Strafe» gegen «Geständnis», gegangen sei, entsprechend mitgeteilt.

Bei der Strafzumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

  • die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, geschlechtsspezifische, gegen die sexuelle Orientierung gerichtete oder sonstige menschenverachtende,
  • die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
  • das Maß der Pflichtwidrigkeit,
  • die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
  • das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
  • sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
Strafgesetzbuch, § 46 Abs. (2)

Bereits vor dem Abschluss des Verfahrens resp. der Gerichtsverhandlung, hat die Hochschule reagiert, indem sie dem Täter ein Hausverbot erteilte. Der Berliner Senat, dem die gesetzgeberische Gewalt im Hochschulwesen zusteht, hat die Exmatrikulation als Ordnungsmassnahme, schon zwei Monate nach der Tat, wieder eingeführt. Diese Massnahme ist seither nach einer Verurteilung durch ein Gericht möglich.

Am Nachmittag erging vor dem Amtsgericht Tiergarten das Urteil in diesem Fall: drei Jahre Haft für den Angreifer Mustafa A., der sich in seinem Schlussplädoyer beim Opfer entschuldigte. Der Staatsanwalt sah die antisemitische und israelfeindliche Motivation des Täters im Verlauf des Verfahrens als bestätigt an. Das Gericht folgte ihm, und ging in seiner Strafbemessung gar über dessen Antrag hinaus. In der Begründung hiess es zudem, aufgrund seiner Kampfsporterfahrung musste sich der Angeklagte über die Wirkung seines Angriffs im Klaren gewesen sein.

Allerdings: die Höhe der Strafe liegt eindeutig im unteren Bereich dessen, was möglich gewesen wäre. Es liegt noch keine schrigftliche Urteilsbegründung vor, von daher ist es unmöglich, diese zu würdigen. Auch ist im gegenwärtigen Zeitpunkt noch unklar, ob eine, oder allenfalls beide, Parteien das Urteil akzeptieren oder weiter ziehen wollen. Auch daher ist eine abschliessende Beurteilung nicht angebracht.

Dieser Beitrag wurde aktualisiert durch Thomas Morvay, vor 9 Monaten ago

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Der mit Sprache Bilder kreiiert Seit über 10 Jahren journalistisch tätig, vorwiegend zu Themen Israel und jüdisches Leben. Zuvor Korrespondent und Redaktioneller Mitarbeiter für die European News Agency, und seit geraumer Zeit als Blogger hier auf dieser Plattform. Davor war ich auch fleissig als Kommentator über die Plattform Disqus unterwegs, u.a. bei der Jerusalem Post oder die Neue Zürcher Zeitung. Inhaltlich mache ich keinen Hehl aus meiner Überzeugung, dass für mich die sog. Zwei-Staaten-Lösung - die ja wahl- und bezeichnenderweise auch schon ein Konzept für mehr als 2 Staaten war - eine in der westphälischen Ordnung (Henry Kissinger) verwurzelte und europazentrische Sichtweise - überholt resp. zumindest neu gedacht werden muss. Als Sprössling zweier Überlebenden der Schoa ist das, was man heutzutage Erinnerungskultur nennt, naturgemäss mein Thema. In diesen Zusammenhang gehört die Auffassung, dass man nach wie vor lieber tote Juden beweint, als dass man sich lebenden Juden - in Israel oder in der Diaspora - zuwendet, bekennt und mit ihnen solidarisiert. In dieser Hinsicht halte ich meinem Land, der Schweiz, vor, sich ihrer Verantwortung aus dem Zweiten Weltkrieg bis heute nicht gestellt zu haben. Da verkommt sogar die Diskussion über eine zentrale Gedenkstätte oder zu Raubkunst zur willkommenen Ablenkung vom Thema. Mitglied im Deutschen Verband der Pressejournalisten

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