Letzte Aktualisierung am 14. April 2023 durch Thomas Morvay
Lausanne – Das Schweizerische Bundesgericht bestätigt Urteile der Vorinstanzen gegen den französischen Komiker Dieudonné, die diese wegen Rassendiskriminierung gefällt hatten. Bei Auftritten in der Schweiz hat der Franzose Äusserungen getätigt, in denen er die Existenz von Gaskammern leugnete. Nach Auffassung des Gerichts kann er sich dabei nicht auf die Meinungsäusserungsfreiheit berufen. Wegweisend ist das Urteil auch, weil das Bundesgericht sich darin mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts für Menschenrechte auseinandersetzt.
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wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,
…wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art 261bis Abs. 4 StGB
Schon 2019, als Dieudonné M’Bala M’Bala – lt. Medienmitteilung der Name des Komikers, und dies ist als Berufsbezeichnung und nicht als “Qualifikation” zu verstehen – in Nyon und Genf auftrat, waren seine Äusserungen durch die Presse gegangen. Konkret soll er in einem Sketch, einen Passagier in einem vermeintlich abstürzenden Flugzeug verkörpernd, den Ausruf geäussert haben:
J’emmerde tout le monde, les chambres à gaz n’ont jamais existé (sinngemäss etwa: ich scheisse auf alle, die Gaskammern haben nie existiert)
Zitiert im Urteil 6B 777/2022, veröffentlicht am 14. April 2023 unter www.bger.ch
Das angerufene Genfer Polizeigericht hatte ihn bereits 2021 wegen Rassendiskriminierung verurteilt, was im darauffolgenden Jahr durch das Kantonsgericht Genf bestätigt wurde. Hiergegen wandte sich der Franzose ans Bundesgericht in Lausanne, wo er gemäss heute vorliegendem Urteil jedoch abgeblitzt ist. Nach Auffassung des Gerichts komme die oben zitierte Aussage der Leugnung bzw. einer groben Verharmlosung des Holocausts gleich. Der Komiker könne sich dabei auch nicht auf die in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegte (Art. 10) und in der Schweizerischen Bundesverfassung (Art. 16) garantierte Meinungs- und Informationsfreiheit berufen, denn
[a]ufgrund der Umstände im konkreten Fall scheint es, dass die fragliche Äusserung nicht in angeblich humoristischer, parodistischer, oder satirischer Absicht gemacht wurde. Der Auftritt enthielt mehrfach Anspielungen, welche auf die Geisteshaltung des Beschwerdeführers hindeuten und insbesondere auf seine Neigung, sich über die Opfer des Holocaust lustig zu machen. Seine Haltung zeigt sich auch in seinen zahlreichen entsprechenden Verurteilungen im Ausland …
Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 14. April 2023
Die im Urteil erfolgte detaillierte Auseinandersetzung mit der Auslegung der Freiheit von Kunst und Satire ist zu begrüssen. Damit liefert das Bundesgericht eine verbindliche Auslegung des geltenden Rechts in der Schweiz. Aus diesem Grunde folgt hier das in französischer Sprache abgefasste Urteil:
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