
Berlin – Im deutschen Strafrecht ist der Tatbestand der Volksverhetzung unter §130 StGB geregelt. Der Deutsche Bundestag hat ihn kürzlich in einer Neufassung verabschiedet – von der Öffentlichkeit fast unbemerkt. Dem Präsidenten der Palästinensischen Autonomiebehörde Mahmud Abbas wird es egal sein. Ihm stellte die Berliner Staatsanwaltschaft gerade einen Persilschein aus: seine “50 Holocausts” im Kanzleramt – anlässlich seines Besuchs im August dieses Jahres – begründeten den Anfangsverdacht auf Volksverhetzung nicht.
Es mutet geradezu betremdlich an, dass sich Deutschland ausgerechnet beim Tatbestand der Volksverhetzung einem Rüffel der EU-Kommission stellen muss. Der Laie würde an dieser Stelle vermuten, dass das Land, alleine schon auf Grund seiner Vergangenheit, sich besonders gewissenhaft mit dieser schwerwiegenden Straftat und dessen juristischer Behandlung, mustergültig auseinandersetze. Mitnichten, sagte die EU-Kommission, und veranlasste die Ampelkoalition zu einer Revision bzw. einer Gesetzesänderung. Als Tagesordnungspunkt 25 taucht das Geschäft im Plenarprotokoll der Sitzung vom 20. Oktober 2022 auf, behandelt wurde es gemäss der offizieller Tagesordnung, kurz vor Sitzungsende, um 22:25 Uhr. Bezeichnenderweise echauffierte sich ausgerechnet der aus dem Rechtsausschuss des Parlaments ausgeschlossene AfD-“Rechtsaussen” Stephan Brandner darüber – im Pöbeln ist er halt einsame Spitze. Nachzulesen ist dies alles hier. Und das ist das beschlossene “Werk”, in seiner ganzen epischen Länge:
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einer Person unter achtzehn Jahren einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) anbietet, überlässt oder zugänglich macht, der
a) zum Hass gegen eine in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstachelt,
b) zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen in Buchstabe a genannte Personen oder Personenmehrheiten auffordert oder
c) die Menschenwürde von in Buchstabe a genannten Personen oder Personenmehrheiten dadurch angreift, dass diese beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden oder
2. einen in Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
(5) Absatz 2 gilt auch für einen in den Absätzen 3 oder 4 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3).
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.
(7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit den Absätzen 5 und 6, sowie in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Absatz 4 entsprechend.
Gesetze im Internet, Webseite des Bundesministeriums der Justiz
Wie auch an dieser Stelle darüber berichtet wurde, hat Mahmud Abbas im Bundeskanzleramt im August dieses Jahres erklärt:
Seit 1947 bis zum heutigen Tage hat Israel 50 Massaker in 50 palästinensischen Dörfern und Städten begangen, in Dair Jassin, Tantura, Kafr Kassim und vielen weiteren, 50 Massaker, 50 Holocausts. Bis zum heutigen Tag haben wir tagtäglich Tote, die von der IDF und von der israelischen Armee getötet werden. Unsere Forderung ist: Stopp, es reicht! Lasst uns bitte zum Frieden finden! Lasst uns bitte zusammen nach vorn schauen, für Sicherheit, für Stabilität!
Mitschrift der Bundesregierung
Und das soll nicht “geeignet” sein, “den öffentlichen Frieden zu stören”? Das soll nicht die Schoa verharmlosen? Da einer der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft beim Generalanwalt des Landes Berlin Einsprache erhoben hat, ist die Angelegenheit zwar noch nicht erledigt. Und auch, wenn die Disfunktionalität der Berliner Regierungsstellen gerade in diesen Tagen in manch anderer Hinsicht öffentlich geworden ist, ist zu hoffen, dass auch die Entscheidungsfindung der Staatsanwaltschaft noch die ihr zustehende Aufmerksamkeit findet und entsprechend thematisiert wird.
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